Generalüberholung (GÜ) von Elektroseilzügen
Die Arbeitssicherheit bei der Nutzung und die dauerhafte Leistungsstärke von NOVA Elektroseilzügen haben höchste Priorität. Die GÜ von Elektroseilzügen vermeidet nicht nur die Stilllegung, sondern setzt die Lebensdauer des Hubwerks wieder auf 100%. So wird aus alt einfach wieder neu.
Der Gesetzgeber fordert eine GÜ, wenn eins der nachfolgenden Kriterien zutrifft:
Im Falle einer GÜ
Wird einer oder mehrere GÜ-Parameter erreicht, sind Sie verpflichtet, uns zu kontaktieren. Wir werden dann gemeinsam an Hand der spezifischen Nutzungsdaten den Seilzug analysieren und die weitere Vorgehensweise festlegen.
Wichtig: Eine GÜ darf nur von GÜ autorisierten Service-Technikern durchgeführt werden.
Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie jetzt unseren GÜ-Spezialisten.
Was wird gemacht?
Bei einer GÜ werden einige, klar definierte Komponenten ersetzt, der Zustand regulärer Verschleißteile mit speziellen Prüflehren und GÜ-Dokumenten bewertet und bei Bedarf ebenfalls erneuert. Nach der Durchführung einer GÜ erhält der NOVA Seilzug eine neue Lebensdauer mit 100% SWP und wird mit einer SWF Krantechnik „GÜ-Plakette“ gekennzeichnet.
Gesetzliche Verpflichtung zur GÜ
Der Gesetzgeber schreibt uns als Hersteller und den Endnutzern mit zahlreichen Richtlinien und Gesetzen vor, wann eine GÜ durchzuführen ist.
So unterliegen die Betreiber von Hebezeugen (Endnutzer) beispielsweise den Pflichten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV 54). Explizit sind Überprüfungen und Wartungen an den Hebezeugen genauso wie eine GÜ laut Herstellervorgaben zu beachten und durchzuführen.
Bei Missachtung kann die Haftungsübernahme der Versicherer im Falle eines Unfalls mit Personenschaden verweigert werden.
§
Im Detail zitiert aus BetrSichV:
§ 10 Instandhaltung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen.
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
Im Detail zitiert aus DGUV 54:
§ 23 Prüfungen
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln.
§ 35a Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten
(1) Der Unternehmer hat kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.
Die Veranlassung einer GÜ an NOVA Seilzügen liegt in der Verantwortung des Betreibers, die fachliche Beratung jedoch bei den SWF Partnern.
Die Definition der dann durchzuführenden Maßnahmen und Umfänge müssen vom Hersteller (SWF) definiert sein und sind explizit zu befolgen.
Relevante GÜ-Kriterien für NOVA Seilzüge sind:
- Restlebensdauer bzw. SWP = 0 Std. bzw. 0%
- Laufzeit gemäß Hubwerkseinstufung ist abgelaufen = 0 Std.
- Anzahl der zulässigen Überlastvorfälle ist erreicht
Das Erreichen einer dieser 3 Kriterien im Lastkollektivspeicher (NovaMaster) erfüllt die Bedingung für den Betreiber das Hubwerk stillzulegen und eine GÜ durchführen zu lassen.
Bei Hubwerken ohne Lastkollektivspeicher (NovaMaster) wird die jährlich vorgenommene theoretische Restlebensdauerbewertung herangezogen. Die Angaben für die Bewertung erfolgen durch den Betreiber.
Ist keine theoretische Restlebensdauerbewertung verfügbar und der NOVA Seilzug hat keinen Lastkollektivspeicher, dann empfiehlt es sich, eine Betrachtung gemäß FEM 9.755 vorzunehmen. D.h., beim Erreichen der maximal zulässigen Anzahl von Volllaststunden gemäß der jeweiligen Hubwerkseinstufung wäre die Lebensdauer abgelaufen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass während der Nutzungsdauer die vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungsarbeiten gemäß den Herstellervorgaben erfolgt sind.
Bei fehlender Restlebensdauerbewertung oder Überschreiten der zulässigen Restlebensdauer und nicht erfolgter GÜ, kann der Versicherer im Falle eines Unfalls mit Personenschaden die Haftungsübernahme verweigern.
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